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Änderungen im Bereich der solitären Kurzzeitpflege...

Was ist neu im Bereich der solitären Kurzzeitpflege?

Was ist eine solitäre Kurzzeitpflegeeinrichtung?

Eine solitäre Kurzzeitpflegeeinrichtung ist eine eigenständige Einrichtung mit einem eigenen Versorgungsvertrag, die ausschließlich Kurzzeitpflege anbietet und keine Langzeitpflege. Früher wurden solitäre Kurzzeitpflegeeinrichtungen oft mit vollstationären Pflegeeinrichtungen gleichgesetzt, obwohl es deutliche strukturelle Unterschiede gibt.

In solitären Kurzzeitpflegeeinrichtungen verbringen Gäste im Durchschnitt etwa 14 Tage. Das bedeutet, dass es pro Monat etwa 30-40 Ein- und Auszüge gibt. Der Verwaltungsaufwand ist hoch, ebenso wie der Reinigungsaufwand, da jedes Zimmer nach jedem Ein- und Auszug grundgereinigt werden muss. Auch der Pflegeaufwand ist hoch, insbesondere wenn Gäste direkt aus dem Krankenhaus kommen. Für jeden neuen Gast muss eine ausführliche Pflegedokumentation erstellt werden, die den individuellen Bedarf beschreibt. Auch die ärztliche Versorgung, die Bereitstellung von Hilfsmitteln und die Planung der Anschlussunterbringung nach der Kurzzeitpflege müssen innerhalb kurzer Zeit organisiert werden.

Solitäre Kurzzeitpflege unterscheidet sich in vielen Aspekten von stationärer Langzeitpflege, wurde aber in der Vergangenheit oft nicht ausreichend beachtet. Das neue Gesetz gemäß § 88a SGB XI "Gemeinsame Empfehlung nach § 88a SGB XI zur Sicherstellung einer wirtschaftlich tragfähigen Vergütung in der Kurzzeitpflege" sorgt dafür, dass solitäre Kurzzeitpflegeeinrichtungen nun eine eigene Plattform erhalten.

Was besagt die Empfehlung nach § 88a SGB XI?

Gemäß § 88a SGB XI haben der GKV-Spitzenverband, Pflegeeinrichtungsverbände auf Bundesebene, der Medizinische Dienst Bund, der Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. sowie unabhängige Sachverständige gemeinsam mit der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und den kommunalen Spitzenverbänden auf Bundesebene Empfehlungen erarbeitet. Diese Empfehlungen zielen darauf ab, eine wirtschaftlich tragfähige Vergütung in der Kurzzeitpflege sicherzustellen.

Das bisherige Angebot an Kurzzeitpflegeplätzen wird als nicht ausreichend betrachtet. Daher wurden Grundsätze zu den notwendigen Rahmenbedingungen in der Kurzzeitpflege erarbeitet. Diese Empfehlungen sind für Pflegekassen und zugelassene Pflegeeinrichtungen unmittelbar verbindlich, bis entsprechende Anpassungen der Landesrahmenverträge gemäß § 75 Abs. 1 SGB XI erfolgen. Infolge dieser Empfehlungen wurde unter anderem eine einheitliche Pflegegradvergütung festgelegt, unabhängig vom Pflegegrad. Zudem wurde die Personalbemessung im Bereich der solitären Kurzzeitpflege dem erhöhten Leistungsumfang angepasst. Des Weiteren flossen in die Verhandlungen Faktoren wie die Anpassung des Tarifs nach TV DN ein, die beispielsweise eine Auszahlung einer Inflationsprämie beinhalteten.

Was bedeutet das für die Kurzzeitpflege-Gäste im CuraZentrum Lavelsloh?

Das CuraZentrum Lavelsloh ist auch eine solitäre Kurzzeitpflegeeinrichtung. Gäste können im Laufe des Jahres die Ansprüche der Kurzzeit- und Verhinderungspflege nutzen, um bei uns zu Gast zu sein, wenn pflegende Angehörige in den Urlaub möchten oder z.B. nach einem Krankenhausaufenthalt, wenn die Pflege zu Hause (noch) nicht möglich ist.

Die Pflegekasse beteiligt sich an den pflegebedingten Kosten ab der Einstufung in den Pflegegrad 2.

  • Anspruch Kurzzeitpflege: 1.774 € pro Jahr - entspricht einer Leistungsdauer von 10 Tagen pro Jahr bei den aktuellen Pflegesätzen.
  • Anspruch Verhinderungspflege: 1.612 € pro Jahr - vorausgesetzt, die Pflegeperson hat den Pflegebedürftigen mindestens sechs Monate zu Hause gepflegt und der Pflegebedürftige ist mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft. Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, kann das Budget der Verhinderungspflege genutzt werden, um das Budget der Kurzzeitpflege auf maximal 3.386 € pro Jahr aufzustocken - entspricht einer Leistungsdauer von 20 Tagen pro Jahr bei den aktuellen Pflegesätzen.
  • Wenn der maximale Höchstbetrag der Pflegekasse überschritten wird, kann die Kurzzeitpflege in Eigenleistung weiterfinanziert werden, bis zu maximal 56 Tagen im Jahr.
  • Alle Gäste haben aufgrund der neuen Gesetzesgrundlage nun die gleiche Aufenthaltsdauer von 10 bzw. 20 Tagen pro Jahr, da die pflegebedingten Kosten, die mit der Pflegekasse abgerechnet werden, gleich sind.

Vorher richtete sich die Aufenthaltsdauer nach der Einstufung des Pflegegrades. Je höher der Pflegegrad, desto weniger Aufenthaltstage konnte ein Gast nutzen.

Auch der Eigenanteil im Bereich der Kurzzeitpflege ist bei allen Gästen unabhängig vom Pflegegrad gleich.

Gäste aus Niedersachsen zahlen einen Eigenanteil von maximal 38,72 € pro Tag. Gäste aus Nordrhein-Westfalen zahlen einen Eigenanteil von maximal 51,81 € pro Tag. Der Eigenanteil ergibt sich aus den Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten. Gäste aus Niedersachsen zahlen weniger, da sich das Land Niedersachsen an den Investitionskosten beteiligt.

 

Wenn Sie Interesse haben, einen Kurzzeitpflegeplatz zu reservieren, sprechen Sie gerne die Mitarbeiterinnen des CuraZentrums Lavelsloh unter 05775 - 968 883 0 an.

Wir stehen Ihnen bei Fragen rund um das Thema Kurzzeitpflege zur Verfügung.

 

Hier finden Sie die vollständige "Gemeinsame Empfehlung":