

Solitäre Kurzzeitpflege "Pflege auf Zeit"
Das Pflege-Hotel in Lavelsloh verfügt über insgesamt 16 Einzelzimmer mit eigenem Pflegebad, TV, WLAN und direktem Zugang zum geschützten Outdoor-Bereich mit großzügiger Sonnenterrasse – ideal für eine erholsame (Aus-)Zeit.
Hier erhalten Sie die individuelle Pflege und Betreuung, die Sie benötigen, für den Zeitraum, den Sie brauchen – z. B. als Übergang nach einem Krankenhausaufenthalt oder zur Erholung vom Pflege-Alltag.
Kurzzeit- und Verhinderungspflege sind wichtige Leistungen der Pflegeversicherung, die eine lückenlose Versorgung ermöglichen.
Im CuraZentrum Lavelsloh profitieren Sie als Gast der Kurzzeitpflege von unserem Angebot der Tagespflege. Auch Sie können gemeinsam mit den Tagespflege-Gästen die vielfältigen kreativen, religiösen und kulturellen Angebote nutzen. Wir gestalten mit Ihnen jahreszeitliche Feste, die in Erinnerung bleiben. Genießen Sie die Geselligkeit und den Austausch mit anderen Menschen. Unser geschultes und liebevolles Personal stellt sich ganz auf Ihre Bedürfnisse ein. Das ist unsere Leidenschaft.
In welchen Situationen ist Kurzzeitpflege möglich?
z.B. im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt oder in einer Krisensituation, in denen häusliche oder teilstationäre Pflege (noch) nicht möglich oder nicht ausreichend ist.
z.B. wenn pflegende Angehörige durch Urlaub oder Krankheit verhindert sind oder zum Erholungsurlaub.
Bei uns haben Sie die Möglichkeit, Zeiträume bereits Monate im Voraus zu reservieren, um z.B. Ihren Sommerurlaub oder andere Pläne stressfrei organisieren zu können.
Wir verstehen, wie wichtig Entlastung für pflegende Angehörige ist, und richten unsere Planung flexibel nach Ihren individuellen Bedürfnissen aus.
Wer trägt die Kosten der Kurzzeitpflege?
Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI
Versicherte ab Pflegegrad 2 haben Anspruch auf Kurzzeitpflege für bis zu 56 Tage (8 Wochen) pro Kalenderjahr – oder bis zum Höchstbetrag von 1.854 €, den die Pflegekasse für die pflegebedingten Kosten (Pflegesatz und Ausbildungsumlage) übernimmt. Während der Kurzzeitpflege wird das Pflegegeld für bis zu acht Wochen zur Hälfte weitergezahlt.
Mit unseren aktuellen Pflegesätzen entspricht das Pflegekassen-Budget einer Leistungsdauer von etwa 10 Tagen.
Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI
Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 haben Anspruch auf Verhinderungspflege (Ersatzpflege), sofern eine Pflegeperson bei der Pflegekasse gemeldet ist.
Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr bzw. bis zu einem Höchstbetrag von 1.685 €. Auch hier wird das Pflegegeld für maximal acht Wochen hälftig weitergezahlt.
Wichtig: Pflegebedürftige, die ausschließlich Pflegesachleistungen erhalten (z. B. durch einen ambulanten Dienst) und keine Pflegeperson gemeldet haben, können keine Verhinderungspflege, wohl aber die Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen.
Gemeinsamer Jahresbetrag
Ab dem 1. Juli 2025 werden die Leistungen der Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege in einem gemeinsamen Jahresbudget zusammengefasst.
- Der Gesamtbetrag beträgt bis zu 3.539 € pro Kalenderjahr.
- Er kann flexibel für beide Leistungsarten oder eine Kombination daraus genutzt werden.
- Mit unseren aktuellen Pflegesätzen entspricht dieses Budget einer Leistungsdauer von rund 19 Tagen.
Wenn das Budget der Pflegekasse ausgeschöpft ist, kann die Kurzzeitpflege weiterhin privat finanziert werden – bis zu maximal 56 Tagen pro Kalenderjahr.
Der Eigenanteil im Bereich der Kurzzeitpflege setzt sich aus den Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten zusammen. Die pflegebedingten Kosten werden von der Pflegekasse übernommen, bis zum maximalen Deckelungsbetrag von 1.854 € bzw. maximal 3.539 € jährlich.
Der tägliche Eigenanteil für Gäste aus Niedersachsen liegt bei 41,25 €.
Für Gäste, die ihren Wohnort nicht in Niedersachsen gemeldet haben, beträgt der tägliche Eigenanteil 56,66 €, da die Investitionskostenförderung des Landkreises Niedersachsen in diesem Fall entfällt.
Wussten Sie...?
Pflegebedürftige in den Pflegegraden 1 bis 5 haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von 131 € monatlich.
Aufwendungen, die im Zusammenhang mit den Leistungen der Kurzzeitpflege stehen (z.B. Eigenanteile für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten), können über den Entlastungsbetrag finanizert werden, sofern der Betrag nicht bereits anderweitig genutzt wird.
Zur Kostenrückerstattung können Versicherte nach dem Kurzzeitpflegeaufenthalt die Rechnung(en) über den geleisteten Eigananteil bei der Pflegekasse einreichen.

„Als ich erfuhr, dass meine Mutter nach ihrem Krankenhausaufenthalt einen Platz im CuraZentrum Lavelsloh bekommen würde, fiel mir ein Stein vom Herzen. Dort könnte sie sich in aller Ruhe und vor allem in einer liebevollen und warmherzigen Einrichtung erholen.“
