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Aktuelles
Was bedeutet die Impfpflicht für uns?

Die Impfpflicht

Bestimmte Personengruppen, die die Einrichtungen der CuraZentrum Uchte gGmbH aufsuchen möchten, müssen ab dem 16.03.2022 einen gültigen Impfstatus nachweisen bevor sie die jeweilige Einrichtung betreten (siehe folgende Auflistung).

Folgende Personengruppen sind von der Impfpflicht betroffen:

  • Arbeitgebende, Einrichtungsleitungen,
  • Arbeitnehmende und Beamtinnen und Beamte, unabhängig von Voll- oder Teilzeit­tätigkeit sowie Befristung einer Tätigkeit (Schwangere nach dem ersten Schwanger­schaftsdrittel),
  • Geringfügig Beschäftigte,
  • Leih- und Zeitarbeitnehmende, unabhängig von Voll- oder Teilzeittätigkeit sowie Be­fristung einer Tätigkeit,
  • Betreuungskräfte nach § 53b SGB IX,
  • Selbstständige, niedergelassene Ärztinnen und Ärzte, Inhaberinnen und Inhaber von Arztpraxen,
  • Auszubildende (auch Minderjährige),
  • ehrenamtlich Tätige (Hospiz-, Trauerbegleitungen),
  • Freiwilligendienst Leistende (Freiwilliges Soziales Jahr oder Bundesfreiwilligendienst nach BFDG oder JFDG),
  • Praktikantinnen und Praktikanten (Schul-, Studien- und Berufspraktika, unabhängig, ob gesetzlich vorgeschrieben oder freiwillig) sowie Teilnehmende am Zukunftstag (28.04.2022, Aktionstag zur klischeefreien Berufsorientierung für Mädchen und Jun­gen) (auch Minderjährige),
  • Freie Mitarbeiter (z. B. Honorarkräfte, Berater o.ä.),
  • (externe) regelmäßig tätige Personen ((Gesundheits-)Handwerker, Hilfsmittelher­steller, Therapeuten, Bestattungsunternehmer, körpernah Dienstleistende (Nach­weisvorlage auch durch den entsenden Arbeitgeber möglich; dessen Zusicherung ist nicht ausreichend),
  • Mitarbeitende in der Verwaltung oder in technischen oder IT-Diensten, in der Lei-tung/Geschäftsführung, sofern keine klare räumliche Abgrenzung zu den in der Ein­richtung bzw. dem Unternehmen behandelten, untergebrachten oder gepflegten Personen vorhanden ist,
  • Sonstige zeitweilig dort Tätige (externe Ärztinnen/Ärzte, Therapeutinnen/Therapeuten, tiergestützte Therapie, Klinikclowns, Bestattungsunternehmer, Körperpflege z.B. Friseur, Pediküre, Maniküre),
  • Krankenhausseelsorgerin/-seelsorger, Notfallseelsorgerin/-seelsorger,
  • Wach- und Reinigungsdienste, Pförtnerdienste,
  • Betreuungskräfte nach § 53b SGB IX,
  • Schulbegleiterinnen und Schulbegleiter, soweit sie Menschen mit Behinderungen betreuen (auch gem. § 35 a SGB VIII).

Nicht unter die Nachweispflicht fallen:

  • die in den Einrichtungen oder Unternehmen behandelten, betreuten (auch medizinisch oder pflegerisch untersuchten), gepflegten oder untergebrachten Personen,
  • Menschen mit Behinderungen, die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter erhal­ten, ebenso wie andere Betreute,
  • Besucher der behandelten, betreuten, gepflegten oder untergebrachten Personen, wie z. B. Angehörige, gesetzliche oder rechtsgeschäftliche Vertreterinnen und Ver­treter, Betreuungsrichterinnen und -richter und Anwältinnen und Anwälte,
  • Personen, die sich lediglich über einen ganz unerheblichen Zeitraum in der Einrich­tung aufhalten (Postboten oder Paketzusteller, Lieferdienste) oder die nicht regel­mäßig in der Einrichtung oder dem Unternehmen tätig sind,
  • Personen, die ausschließlich außerhalb der Einrichtung oder des Unternehmens am Gebäude Arbeiten durchführen (Bauarbeiter, Industriekletterer),
  • Personen, durch die jeglicher Kontakt zu den gefährdeten Personengruppen und zu den Mitarbeitenden, die einen direkten Kontakt zu diesen Personengruppen haben, wegen des Charakters der ausgeübten Tätigkeit sicher – insbesondere durch räum­liche Trennung – ausgeschlossen werden kann,
  • Angehörige der Polizei, Feuerwehr oder von Notdiensten, die im Rahmen eines Ein­satzes die Einrichtung oder das Unternehmen betreten,
  • Übungsleitungen, die ärztlich verordneten Rehabilitationssport außerhalb von Reha­bilitationseinrichtungen durchführen,
  • Personen, die im Rahmen der Frühen Hilfen tätig sind, wenn die Tätigkeit nicht in einer Einrichtung oder einem Unternehmen   i. S. v. § 20 Abs. 1 lfSG erfolgt.

(Quelle: Handlungsleitende Hinweise zur Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht gem § 20 a lfSG vom Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung)

Wir bitten Sie, einen entsprechenden Nachweis unaufgefordert vorzuzeigen, so dass wir unserer Kontrollpflicht nachkommen können.

Die derzeitige Verordnung hinsichtlich der Testpflicht bleibt bestehen.

 

Wer gilt als vollständig geimpft? (Quelle: BZgA)

Als vollständig geimpft gelten gemäß COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und Coronavirus-Einreiseverordnung Personen, die noch nicht nachweislich an COVID-19 erkrankt waren und mindestens zwei Impfungen erhalten haben. Dabei muss die letzte Einzelimpfung mindestens 14 Tage zurückliegen. Der Impfnachweis kann auf Papier oder in elektronischer Form erbracht werden. Als vollständig geimpft gelten außerdem Personen, die an COVID-19 erkrankt waren und mindestens eine Impfdosis erhalten haben. Sie müssen neben der Impfdokumentation nachweisen können, dass sie von einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 genesen sind.